Urheberrecht
1. Recht, über die eigenen schöpferischen Leistungen, Kunstwerke o. Ä. allein zu verfügen.
Beispiel: der Autor sieht darin eine Verletzung seines Urheberrechts.
2. Gesamtheit der das Urheberrecht (a) betreffenden gesetzlichen Bestimmungen.
Beispiel: eine Reform des Urheberrechts. [2]
Das Urheberrecht besagt, dass die Urheberin/der Urheber das alleinige Recht hat, ihr/sein Werk öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu verleihen und aufzuführen. Bei Tauschbörsen und Websites sind vor allem zwei Rechte berührt: Einerseits wird das Werk meist anderen öffentlich zugänglich gemacht, andererseits wird es durch die lokale Abspeicherung von Kopien vervielfältigt. [3]
Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf. Als dem Urheberrecht zugängliche Werkarten nennt das UrhG Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen).
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
ist im Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz (UrhG)) vom 9.9.1965 (BGBl. I 1273) m. spät. Änd. (vgl. z.B. das Fünfte Änderungsgesetz vom 10.11.2006, BGBl. I, 2587) [4]niedergelegt und wird ergänzt durch das Verlagsrecht.
1. Grundzüge: Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf. Als dem Urheberrecht zugängliche Werkarten nennt das UrhG Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen, § 2 II); Bearbeitungen und Sammelwerke (§ 3), die den Schutz des Urheberrechts genießen, wenn sie eine persönliche geistige Leistung darstellen, d.h. Eigentümlichkeit eines hinreichenden Grades an Gestaltungshöhe aufweisen (§ 2 II). Neuheit des Werks ist nicht erforderlich, die Gestaltungshöhe des Werks, für das Schutz begehrt wird, ist aber auf der Grundlage eines Vergleichs mit vorbekannten Gestaltungen festzustellen. Keinen Urheberrechtsschutz genießen amtliche Werke (§ 5 UrhG). Für Computerprogramme (§§ 69a ff.) und Filmwerke (§§ 88 ff.) sind bes. Bestimmungen getroffen, die die allg. Bestimmungen des UrhG ergänzen. Neben diesen Werken stehen als verwandte Schutzrechte die sog. Leistungsschutzrechte, die den urheberrechtsschutzfähigen Werken nahe stehen, weil sie wie wissenschaftlichen Ausgaben (§ 70), Lichtbilder (§ 72) und Darbietungen ausübender Künstler (§§ 73 ff.) persönlichkeitsgeprägte Leistungen mit einem zumindest teilweisen Schutz des Persönlichkeitsrechts darstellen oder wie die Ausgabe nachgelassener Werke (§ 71), die Veranstaltung von Darbietungen ausübender Künstler (§ 81), die Herstellung von Tonträgern (§ 85), die Erbringung von Sendungen (§ 87) und die Herstellung von Datenbanken (§ 87a) im Zusammenhang mit schöpferischen Leistungen erbrachte bes. technische, organisatorische oder unternehmerische Leistungen sind. Entsprechend unterschiedlich sind die Schutzfristen. Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), Leistungsschutzrechte sind regelmäßig auf 50 Jahre nach ihrer Erbringung (Erscheinen oder erster öffentlicher Aufführung, sonst Herstellung ihrer Festlegungen) befristet (§§ 72, 82, 85, 87, 94), der Veranstalterschutz ist wie das Verwertungsrecht an nachgelassenen Werken auf 25 Jahre begrenzt (§§ 82, 71). Soweit diese Schutzfristen aufgrund des Vollzugs der Richtlinie EG 92/100 verlängert sind, erfasst die Verlängerung auch vorher geschaffene Werke und verwandte Schutzrechte, die am 30.5.1995 noch geschützt waren, Einzelheiten sind in den Übergangsvorschriften §§ 137e und f geregelt. [4]
2. Verwertungsrechte: Das Urheberrecht ist als quasi-dingliches Recht ausgebildet, das in seinen vermögensrechtlichen Ausprägungen der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) unterfällt und dem Urheber positive Nutzungsrechte (Verwertungsrechte), Vergütungsansprüche (Folgerecht § 26, Bibliothekstantieme § 27, Geräteherstellerabgabe §§ 54 ff.) und Dritte von der Nutzung ausschließende Verbotsrechte zuordnet. Regelungen über die angemessene Vergütung des Urhebers für den sich in den §§ 32, 32a–b, 36, 36a UrhG). Die Verwertungsrechte gruppieren sich in Rechte zur körperlichen Wiedergabe (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht, § 15 I, §§ 16, 17, 18) und zur unkörperlichen Wiedergabe (Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, Recht der Wiedergabe von Funksendungen, § 15 II, §§ 19, 19a, 20, 21, 22) [4], die übertragbar sind (Nutzungsrechte) und durch Ausübung seitens des Urhebers oder eines mit seiner Zustimmung handelnden Dritten erschöpft werden (Erschöpfung). Die Rechte können bei Verwertungsgesellschaften liegen, wenn der Urheber ihnen beigetreten ist (Musikurheberrecht, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. (GEMA)), oder sind, wie der Anspruch auf Geräteherstellerabgabe, nur durch derartige Gesellschaften wahrnehmbar. Das Urheberrecht selbst ist im Unterschied zu den Verwertungsrechten zwar vererblich, im Übrigen aber nicht übertragbar (§§ 28 ff.). [4]
3. Rechtsschutz: Für den Urheberrechtsschutz gelten unter dem Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums allg. Schranken (§§ 45 ff.), bes. Schranken gelten für Werke von Urhebern in Arbeits- oder Dienstverhältnissen (§ 43); vgl. Arbeitnehmer. Im Übrigen ergreift der Schutz des Urhebers jede unerlaubte Verwertung des geschützten Werks. Dabei bestimmen sich Inhalt und Umfang des Schutzes nach dem in der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gelangten Gesamteindruck des Werks in seiner schöpferischen Eigenart, wobei dem zu schützenden Werk ein mit dem Maß schöpferischer Eigentümlichkeit wachsender Schutzumfang zukommt, bei den verwandten Schutzrechten ist der Rechtsschutz unterschiedlich ausgebildet. Verletzungen des Urheberrechts lösen Unterlassungs- und bei Verschulden Schadensersatzansprüche, bei fehlendem Verschulden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) aus, die durch Auskunftsansprüche (Auskunftspflicht) und Vernichtungsansprüche sowie bei offensichtlichen Verletzungen durch die Möglichkeit der Grenzbeschlagnahme ergänzt werden (§§ 97 ff.). Eine bes. sachliche Zuständigkeit der Landgerichte wie für Patent-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmustersachen gibt es in Urheberstreitsachen nicht, Eingangsgerichte sind daher Amts- und Landgerichte je nach ihrer Zuständigkeit, es besteht aber die Möglichkeit der Konzentration durch Landesrecht (§ 105), von der die Bundesländer überwiegend Gebrauch gemacht haben. Strafvorschriften: §§ 106 ff. [4]
4. Rechtslage in den neuen Bundesländern: Seit der Einigung gilt das Urhebergesetz auch für die vor dem Beitritt geschaffenen Werke und verwandten Schutzrechte, auch wenn deren Schutzfrist nach DDR-Recht abgelaufen war. Nach DDR-Recht zulässige Nutzungen dürfen gegen Zahlung angemessener Vergütung fortgesetzt werden, auch wenn sie nach dem UrhG unzulässig sind, ausgenommen unübliche Nutzungen. Nutzungsrechtsübertragungen bleiben gegen Zahlung angemessener Vergütung erhalten (EV Anlage I, Kap. III, Sachgebiet E, Abschn. II). [4]
So kannte man beispielsweise in der Antike noch kein geistiges Eigentum. Eigentum konnte man damals an Gegenständen, nicht jedoch an geistiger Leistung haben. So konnte man zum Beispiel Eigentum an einem Buch, nicht jedoch an seinem Inhalt haben.
Auch im Mittelalter kannte man noch kein geistiges Eigentum. In den Klöstern des Mittelalters wurde organisiert abgeschrieben und kopiert, wie zum Beispiel Umberto Eco in „Der Name der Rose“ sehr anschaulich zeigt. Als in der Mitte des 15. Jahrhunderts der Buchdruck durch Johannes Gutenberg erfunden wurde, änderte sich daran nichts. Es war weiterhin erlaubt Werke nachzudrucken. Das änderte sich für den Buchdruck ab dem ausklingenden 15. Jahrhundert. In immer mehr europäischen Staaten wurden Anfang des 16. Jahrhunderts Druckprivilegien verliehen. Bei diesen Druckprivilegien handelte es sichallerdings primär um Gewerbemonopole, die dem Schutz der Verleger dienten. Der Einsatz von orthografiekundigen Korrektoren und Kastigatoren war teuer. Verlage, die diese Kosten vermeiden konnten, indem sie Werke einfach nachdruckten, erschlichen sich einen Wettbewerbsvorteil, den man durch das Verleihen von Druckprivilegien vermeiden wollte. Diese Neuerungen trafen allerdings nur auf Bücher zu. In der Kunst hatte man immer noch keine Bedenken, sich mit fremden Federn zu schmücken. So war es z. B. noch im 17. Jahrhundert üblich, dass Künstler wie Rembrandt die Werke ihrer Schüler mit ihrer eigenen Signatur versahen und dann auf eigene Rechnung verkauften. So kommt es, dass Kunsthistoriker heute noch regelmäßig rätseln, ob es sich bei bestimmten Werken Rembrandts um Originale oder sehr gelungene Schülerarbeiten handelt.
Im 18. Jahrhundert entstanden dann in England und Frankreich die ersten Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums. Ende des 19. Jahrhunderts verabschiedete der Norddeutschen Bund ein Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. Wenig später wurde dieses Gesetz vom neu gegründeten Deutschen Reich übernommen. Dass der Urheberrechtsschutz nun langsam konkrete Formen annahm, kann man unter anderem daran erkennen, dass sich Anfang des 20. Jahrhunderts der deutsche Komponist Richard Strauss für die Rechte seines Berufsstandes engagierte. Er setzte sich dafür ein, dass Komponisten von ihrer Arbeit leben konnten und an den Einnahmen von Aufführungen ihrer Musik beteiligt wurden. Unter anderem seinem Engagement ist die Gründung der Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) zu verdanken, die ein Vorläuferder heutigen GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) war. [4]
1965 ersetzte dann das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz- UrhG) seine verschiedenen Vorgänger. Nach diesem Gesetz genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke. Damit wurde das Fundament für das heute noch in Deutschland gültige Urheberrecht gelegt. Mit diesem Gesetz wurde ein Interessensausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Urheber und den berechtigten Belangen des Gemeinwohls geschaffen. So gestattete dieses Gesetz zum Beispiel in vielen Fällen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen. Weiterhin begrenzte dieses Gesetz den Schutz des Urhebers von wissenschaftlichen Werken, um den Fortschritt von Wissenschaft und Forschung zu fördern: „Nach der Rechtsprechung ist die Form eines Werkes urheberrechtsschutzfähig, nicht aber der Inhalt eines Werkes. Damit sind vor allem Gedanken, Ideen, Theorien etc. nicht urheberrechtlich schutzfähig. Das heißt: unabhängig davon, wie innovativ eine wissenschaftliche Erkenntnis oder wie großartig eine wissenschaftliche Theorie ist, kann diese jeweils nicht als urheberrechtliches Werk geschützt werden. Urheberrechtsschutz genießen kann der
Urheber lediglich für die Verkörperung der Erkenntnis oder Theorie in einer bestimmten Ausdrucksform (vor allem der Sprache).“ Dem gegenüber werden die Urheber von Werken der Literatur und Kunst wesentlich stärker geschützt. Hier wurden der Schutz des Künstlers und sein berechtigtes Interesse von seiner Arbeit leben zu können schwerer gewichtet als das Interesse der Allgemeinheit. Unter anderem deshalb, weil dieser Schutz mit der zunehmenden Digitalisierung von Medien immer schwerer wurde, verpflichtete die EU ihre Mitgliedsstaaten 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Um die von der EU gesetzte Frist zur Umsetzung zu erfüllen, wurden 2003 in Deutschland zunächst die zwingenden Vorgaben der EU zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. [5]
⠀ https://www.verbformen.de/deklination/substantive/?w=recht
⠀ Urheberrecht. DUDEN. Wörterbuch. – Ressource: https://www.duden.de/rechtschreibung/Urheberrecht
⠀ Was ist das Urheberrecht? – Ressource: https://www.oesterreich.gv.at/themen/bildung_und_neue_medien/internet_und_handy___sicher_durch_die_digitale_welt/7/Seite.1720410.html
⠀ Urheberrecht. Wirtschaftslexikon. – Ressource: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/urheberrecht-48578